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Verpackungsgesetz in der Gastronomie: Pflichten 2026 im Überblick

Getrennte Entsorgung von Einwegverpackungen im Müllraum der Gastronomie

Wenn Sie Speisen oder Getränke zum Mitnehmen verkaufen, betreffen Sie vor allem zwei Pflichten: Sie müssen eine Mehrwegalternative anbieten, und Sie müssen sich für Ihre Serviceverpackungen im Verpackungsregister registrieren. Neu ist 2026 die rechtliche Grundlage. Seit dem 12. August 2026 gilt das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) als nationales Verpackungsrecht und löst das bisherige Verpackungsgesetz ab. Hinzu kommt die EU-Verpackungsverordnung. Die Mehrwegangebotspflicht selbst gibt es schon seit 2023, sie steht heute nur in einem neuen Gesetz. In diesem Leitfaden erfahren Sie, wen die Regeln treffen, welche Verpackungen darunter fallen, welche Ausnahmen es gibt und wie Sie Mehrweg, Einweg und Mülltrennung im Betrieb sauber aufstellen.

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Kurz gesagt

  • Seit 12. August 2026 gelten in Deutschland das VerpackDG und die EU-Verpackungsverordnung (PPWR). Das alte VerpackG ist abgelöst, die Mehrwegangebotspflicht gilt weiter.
  • Wer Kunststoff-Einwegboxen oder Einwegbecher erst im eigenen Betrieb befüllt, muss dieselben Speisen und Getränke auch in Mehrweg anbieten, und zwar nicht teurer und gut sichtbar angekündigt.
  • Kleine Betriebe mit höchstens fünf Beschäftigten und höchstens 80 m² Verkaufsfläche sind ausgenommen, müssen aber mitgebrachte Behälter befüllen.
  • Reine Papierverpackungen ohne Kunststoffanteil, Teller und Getränkeverpackungen fallen nicht unter die Mehrwegangebotspflicht. Einwegbecher sind dagegen aus jedem Material betroffen.
  • Für Serviceverpackungen gilt die Registrierung im Verpackungsregister, auch wenn Ihr Lieferant die Systembeteiligung übernimmt.

Inhaltsverzeichnis

Was 2026 neu ist: VerpackDG und EU-Verpackungsverordnung

Deutschland hat sein Verpackungsrecht in diesem Jahr neu geordnet. Die EU-Verpackungsverordnung (Verordnung (EU) 2025/40) gilt seit dem 12. August 2026 unmittelbar in allen Mitgliedstaaten. Sie muss also nicht erst in deutsches Recht übertragen werden. Das VerpackDG regelt daneben das, was national geregelt werden muss, etwa die Herstellerverantwortung und die Mehrwegangebotspflicht.

Für die Gastronomie heißt das: Die Grundpflichten bleiben gleich, nur die Paragrafen haben neue Nummern. Die Mehrwegangebotspflicht, die früher in §§ 33 und 34 VerpackG stand, finden Sie heute in § 60 VerpackDG. Wenn Ihr Aushang an der Theke noch auf das alte Gesetz verweist, sollten Sie ihn bei der nächsten Überarbeitung anpassen.

Langfristig bringt das neue Recht mehr. Nach Angaben des Umweltbundesamts führen PPWR und VerpackDG Nachhaltigkeitsanforderungen und zum Teil höhere Recyclingquoten ein. Eine einheitliche neue Verpackungskennzeichnung kommt voraussichtlich ab Ende 2028. Die EU-Verordnung enthält außerdem Anforderungen an Schadstoffbegrenzung und Recyclingfähigkeit. Diese Anforderungen treffen zuerst die Hersteller von Verpackungen. Beim Einkauf merken Sie sie trotzdem, weil sich das Angebot an Einwegartikeln in den nächsten Jahren verändern wird.

Was 2026 neu ist: VerpackDG und EU-Verpackungsverordnung

Für wen die Pflichten gelten

Die Mehrwegangebotspflicht trifft sogenannte Letztvertreiber. Gemeint sind Betriebe, die Einwegkunststoff-Lebensmittelverpackungen oder Einwegbecher erst selbst mit Ware befüllen und dann an die Kundschaft abgeben. Das Bundesumweltministerium nennt dafür ausdrücklich Restaurants, Bistros, Kantinen, Cateringanbieter und Cafés. In der Praxis gehören auch Pizzerien mit Abholung, Imbisse, Bäckereien mit Coffee-to-go, Hotelbars mit Mitnahmegetränken und Lieferdienste dazu.

Entscheidend ist der Moment des Befüllens, nicht die Art des Betriebs. Ein Hotel, das Lunchpakete in Kunststoffboxen packt, ist genauso betroffen wie ein Café. Eine Schulkantine oder ein Pflegeheim fällt ebenfalls darunter, sobald dort Speisen zum Mitnehmen in solche Verpackungen gefüllt werden. Wer dagegen nur fertig verpackte Ware weiterverkauft, etwa abgefüllte Getränke, ist kein Letztvertreiber im Sinne dieser Pflicht.

Eine eigene Ausnahme gilt für Verkaufsautomaten in Betrieben, die nur der Versorgung der eigenen Mitarbeitenden dienen und nicht öffentlich zugänglich sind.

Wann die Mehrwegangebotspflicht für Betriebe gilt

Welche Verpackungen betroffen sind

Die häufigste Unsicherheit betrifft das Material. Das Gesetz zählt eine Verpackung schon dann zu den Einwegkunststoff-Lebensmittelverpackungen, wenn sie nur teilweise aus Kunststoff besteht. Eine Kunststoffbeschichtung oder Auskleidung genügt, der Kunststoff muss nicht den Hauptanteil ausmachen. Die beschichtete Pappschale für Pommes zählt also genauso dazu wie die klassische Salatbox mit Klarsichtdeckel.

Verpackung Mehrwegangebotspflicht? Hinweis
Salat-, Nudel- oder Bowl-Box aus Kunststoff Ja Gilt für verzehrfertige Speisen ohne weiteres Erhitzen
Pappschale mit Kunststoffbeschichtung Ja Schon eine Beschichtung reicht
Einwegbecher für Kaffee, Softdrinks, Smoothies Ja Unabhängig vom Material, auch Deckel
Reiner Pizzakarton ohne Kunststoff Nein Gilt nur für reine Papierverpackungen
Papiertüte ohne Beschichtung Nein Für Brötchen, Gebäck, Snacks
Teller Nein Laut Gesetz ausgenommen
Tüten und Folien mit Lebensmittelinhalt Nein Etwa Wraps in Folie
Fertig gekaufte Getränkeverpackungen Nein Flaschen und Dosen fallen unter andere Regeln

Für Speisen ist entscheidend, ob sie direkt aus der Verpackung gegessen werden können. Ein Gericht, das die Kundschaft zu Hause erst noch kochen oder erhitzen muss, fällt nicht unter die Definition. Bei Bechern ist die Regel strenger: Einweggetränkebecher sind unabhängig vom Material betroffen, ein Papierbecher ist also kein Ausweg.

Mehrwegangebotspflicht: was Sie konkret anbieten müssen

Wer unter die Pflicht fällt, muss die Speisen und Getränke am Ort der Abgabe auch in wiederverwendbaren Verpackungen anbieten. Für die Umsetzung gelten vier Regeln:

  1. Gleicher Preis: Das Gericht in der Mehrwegverpackung darf nicht teurer sein als in Einweg. Auch schlechtere Bedingungen, etwa eine kleinere Portion oder eine eingeschränkte Auswahl, sind nicht erlaubt.
  2. Pfand ist erlaubt: Ein angemessenes Pfand dürfen Sie verlangen. Es wird bei der Rückgabe erstattet und zählt deshalb nicht als Mehrpreis.
  3. Sichtbarer Hinweis: Die Mehrwegoption muss gut sichtbar und lesbar angekündigt werden, am besten an der Kasse, auf der Speisekarte und bei Online-Bestellungen.
  4. Alle Größen abdecken: Bieten Sie Kaffee in drei Bechergrößen an, sollten alle drei auch in Mehrweg verfügbar sein. Sonst wäre das Mehrwegangebot schlechter gestellt.

Ob Sie eigene Behälter einsetzen oder sich einem Pool-System mit Rückgabestellen in der ganzen Stadt anschließen, entscheiden Sie selbst. Eigene Behälter lohnen sich vor allem, wenn Sie viele Stammgäste haben, die ohnehin wiederkommen. Ein Pool-System ist praktisch, wenn Ihre Kundschaft wechselt und Behälter an anderer Stelle zurückgeben möchte.

Ausnahme für kleine Betriebe

Kleine Betriebe mit höchstens fünf Beschäftigten und höchstens 80 m² Verkaufsfläche müssen keine eigene Mehrwegverpackung vorhalten. Sie müssen aber anbieten, mitgebrachte Behälter der Kundschaft zu befüllen, und die Hygienevorgaben dabei einhalten. Auch darauf sollten Sie gut sichtbar hinweisen.

Bei der Verkaufsfläche zählen auch Sitzplätze und Bereiche, die für Gäste zugänglich sind. Filialen einer Kette gelten nicht als Kleinbetrieb, wenn das Unternehmen insgesamt mehr als fünf Beschäftigte hat. Wenn Sie nicht sicher sind, ob Ihr Betrieb unter die Ausnahme fällt, fragen Sie bei Ihrer IHK oder der zuständigen Abfallbehörde Ihres Landkreises nach, bevor Sie auf das Mehrwegangebot verzichten.

Registrierung im Verpackungsregister und Systembeteiligung

Neben dem Mehrwegangebot gibt es eine zweite Pflicht, die viele Gastronomen übersehen: die Registrierung. Serviceverpackungen sind Verpackungen, die erst bei der Übergabe an die Kundschaft befüllt werden, also Coffee-to-go-Becher, Tragetaschen, Pizzakartons, Burgerboxen oder Alufolie. Für ihre Letztvertreiber gilt seit dem 1. Juli 2022 eine Registrierungspflicht im Verpackungsregister LUCID bei der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister.

So gehen Sie vor:

  1. Bestand prüfen: Listen Sie alle Verpackungen auf, die Sie im Betrieb befüllen: Becher, Boxen, Tüten, Folien, Kartons.
  2. Beim Lieferanten nachfragen: Klären Sie, ob Ihre Serviceverpackungen bereits bei einem dualen System lizenziert sind. Man spricht dann von vorbeteiligten Verpackungen. Die Systembeteiligung darf auf den Vorvertreiber übertragen werden, die Registrierung dagegen nicht.
  3. Selbst registrieren: Melden Sie Ihren Betrieb im Register an. Wer ausschließlich vorbeteiligte Serviceverpackungen nutzt, muss nach der 2022 eingeführten Regel keine Mengen melden.
  4. Nachweise ablegen: Bewahren Sie die Bestätigung Ihres Lieferanten über die Vorbeteiligung auf. Bei einer Kontrolle müssen Sie zeigen können, dass die Pflichten erfüllt sind.
  5. Eigene Lizenzierung bei Bedarf: Kaufen Sie unlizenzierte Verpackungen, zum Beispiel im Ausland, müssen Sie selbst einen Vertrag mit einem dualen System schließen und Ihre Mengen melden.

Mit der Umstellung auf das VerpackDG gelten die Pflichten unter neuen Paragrafen. Prüfen Sie deshalb auf der Website der Zentralen Stelle Verpackungsregister, ob Ihre bestehende Registrierung aktuell ist und ob sich Fristen oder Angaben geändert haben.

Nachhaltige Take-away-Verpackungen richtig auswählen

Die nachhaltigste Verpackung ist die, die viele Male genutzt wird. Das Umweltbundesamt sieht in Mehrwegverpackungen ein hohes Potenzial zur Vermeidung von Einwegabfällen, weil Rücknahme und Wiederverwendung Ressourcen schonen. Wo Einweg nötig bleibt, sind reine Papier- und Kartonlösungen ohne Beschichtung leichter zu recyceln als Verbundmaterialien.

Achten Sie beim Einkauf auf diese Kriterien:

  • Spülmaschinenfest und robust: Mehrwegbehälter müssen Hunderte Spülgänge in der Gewerbespülmaschine aushalten, ohne Risse oder Verfärbungen.
  • Lebensmittelecht und temperaturbeständig: Für heiße Suppen braucht es andere Materialien als für Salate oder Desserts.
  • Dicht schließend: Ein Deckel, der beim Transport aufgeht, kostet Sie Gäste, egal ob Einweg oder Mehrweg.
  • Stapelbar: Das spart Platz im Lager, in der Spülküche und im Lieferfahrzeug.
  • Passende Größen: Wählen Sie Größen, die zu Ihren Portionen passen. Zu große Behälter verschwenden Material und lassen Speisen beim Transport verrutschen.
  • Eindeutig gekennzeichnet: Bei Getränken helfen Becher mit Füllstrich, damit jede Portion korrekt ausgeschenkt wird.

Mehrweg im Betrieb: Hygiene und Abläufe

Mehrweg funktioniert nur, wenn die Abläufe stimmen. Das Umweltbundesamt betont, dass die Behälter robust und gut zu reinigen sein müssen und dass passende Betriebsabläufe und Hygienekonzepte die Sicherheit gewährleisten. In der Praxis bewährt sich eine klare Trennung: Zurückgegebene Behälter kommen in eine eigene Kiste, gehen direkt in die Spülmaschine und werden erst danach wieder ausgegeben.

Bei mitgebrachten Behältern der Kundschaft gilt: Der Behälter sollte sauber sein und nicht über die Theke in den Zubereitungsbereich gelangen. Viele Betriebe befüllen ihn auf einem eigenen Tablett oder füllen die Speise mit einer sauberen Kelle hinein. Halten Sie Ihr Vorgehen in Ihrem HACCP-Konzept fest und schulen Sie Ihr Team. Bei offenen Fragen zu Ihrem Hygienekonzept ist die örtliche Lebensmittelüberwachung die richtige Anlaufstelle.

Events, Feste und Catering

Bei Veranstaltungen entsteht in wenigen Stunden besonders viel Verpackungsmüll. Mehrwegbecher mit Pfand sind hier seit Jahren erprobt: Die Gäste geben den Becher an der Bar zurück, und das Team spült zwischendurch. Wer Stadtfeste, Messen oder Firmenfeiern beliefert, sollte Mehrweg schon bei der Planung mitdenken und mit dem Veranstalter abstimmen. Hilfreiche Anregungen dazu bieten diese Überlegungen zur Nachhaltigkeit im Eventkonzept. Bei großen Veranstaltungen lohnt es sich oft, Teller, Gläser und Besteck zu mieten statt Einwegartikel zu kaufen.

Verpackungsmüll in der Gastronomie reduzieren

Das Gesetz verlangt ein Mehrwegangebot, aber wie viel Müll Sie tatsächlich vermeiden, hängt von Ihrer Umsetzung ab. Diese Ansatzpunkte haben sich im Alltag bewährt:

  • Mehrweg aktiv anbieten: Das Team fragt bei jeder To-go-Bestellung nach, statt automatisch zum Einwegbecher zu greifen.
  • Zubehör nur auf Wunsch: Servietten, Besteck, Saucen und Tüten gibt es nur, wenn die Gäste danach fragen.
  • Vor Ort servieren: Gäste, die im Lokal essen, bekommen Porzellan und Glas, auch wenn sie an der Theke bestellt haben.
  • Lieferanten bündeln: Größere, gebündelte Bestellungen sparen Umverpackungen und Fahrten.
  • Lager gut organisieren: Gastronorm-Behälter mit Deckel ersetzen in der Küche Frischhaltefolie und Einwegschalen.
  • Ergebnisse messen: Zählen Sie einen Monat lang, wie viele Mehrwegbehälter ausgegeben werden. So sehen Sie, ob Hinweise und Ansprache wirken.

Prüfen Sie außerdem, ob Ihre Stadt eine kommunale Verpackungssteuer auf Einwegverpackungen erhebt oder plant. Dann zahlt sich jeder ersetzte Einwegbecher zusätzlich aus. Auskunft gibt das Steueramt Ihrer Gemeinde.

Einwegverpackungen richtig trennen und entsorgen

Was als Einweg im Umlauf bleibt, sollte im Recycling landen. Das Umweltbundesamt beschreibt das Grundprinzip so: Restentleerte Verpackungen werden getrennt gesammelt. Glas gehört in die Altglassammlung, Papier, Pappe und Karton ins Altpapier, alle anderen Verpackungen in die Gelbe Tonne oder den Gelben Sack.

Für die Küche und den Gastraum heißt das:

  • Restentleert, nicht gespült: Verpackungen müssen leer sein, Ausspülen ist nicht nötig. Speisereste kommen in den Bioabfall oder die Speiseresteentsorgung.
  • Komponenten trennen: Den Kunststoffdeckel vom Pappbecher und das Sichtfenster vom Karton lösen, wenn das ohne Aufwand geht.
  • Verschmutzte Kartons: Ein stark fettiger Pizzakarton lässt sich schlecht recyceln. Saubere Teile kommen ins Altpapier, stark verschmutzte nach den Vorgaben Ihres Entsorgers in den Restmüll.
  • Beschriftete Sammelbehälter: Stellen Sie im Gastraum getrennte Behälter mit klaren Symbolen auf. Das senkt Fehlwürfe deutlich.

Wie die Sammlung im Gewerbe organisiert ist, legt Ihr Entsorgungsvertrag fest. Klären Sie mit Ihrem Entsorger, welche Fraktionen abgeholt werden und wie die Behälter zu befüllen sind.

Unsere Sicht: Mehrweg beginnt beim Einkauf

Wir beliefern Restaurants, Hotels, Cafés, Bars, Caterer und Gemeinschaftsküchen mit ihrer Ausstattung. Bei der Mehrwegpflicht sehen wir immer wieder dasselbe: Betriebe, die Mehrweg als Teil ihrer Ausstattung planen, haben weniger Aufwand als Betriebe, die nur das gesetzliche Minimum erfüllen.

Der Grund ist einfach. Mehrweg ist dann kein Sonderfall an der Theke, sondern Teil des normalen Ablaufs: Gläser, Becher, Schüsseln und Gastronorm-Behälter laufen durch dieselbe Spülmaschine und dasselbe Regal wie das übrige Geschirr. Wer Porzellan, Glas und Mehrwegbecher aufeinander abstimmt, braucht weniger Einweg und weniger Lagerfläche.

Unser Rat: Fangen Sie bei dem an, was Sie am häufigsten ausgeben, meist sind das Getränkebecher. Wählen Sie robuste Mehrwegbecher in den Größen Ihrer Karte, kennzeichnen Sie den Pfandbetrag klar und schulen Sie Ihr Team, Mehrweg aktiv anzubieten. Danach folgen Schüsseln und Boxen für Speisen. So wächst Ihr Mehrwegangebot Schritt für Schritt mit Ihrem Betrieb.

Rok

Mehrwegbecher, Geschirr und Einwegartikel bei Euronova

Im Sortiment von Euronova finden Sie die Ausstattung für beide Seiten der Pflicht: Mehrweg für Ihr gesetzliches Angebot und Einwegartikel für den übrigen Außer-Haus-Verkauf. Für Bars, Cafés und Veranstaltungen gibt es Mehrwegbecher in vielen Größen, etwa den Mehrwegbecher Disco 30 cl mit Füllstrich 0,2 l, den Mehrwegbecher Disco 40 cl mit Füllstrich 0,3 l oder den Bierbecher Disco 56 cl. Für Sekt- und Champagnerempfänge eignet sich der Mehrwegbecher Champagner 18 cl.

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In der Küche ersetzen Gastronorm-Behälter aus Porzellan Einwegschalen bei Lagerung und Buffet. Für Events können Sie Teller, Gläser und Besteck bei uns auch mieten. Ab einem Bestellwert von 175 € liefern wir versandkostenfrei, und als Neukunde erhalten Sie 15 % Willkommensrabatt auf Ihre erste Bestellung. Das gesamte Sortiment finden Sie im Euronova-Onlineshop für Gastronomiebedarf.

Häufige Fragen

Gilt das Verpackungsgesetz 2026 noch?

Das bisherige Verpackungsgesetz wurde am 12. August 2026 durch das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) abgelöst. Gleichzeitig gilt die EU-Verpackungsverordnung unmittelbar. Für die Gastronomie bleiben die Kernpflichten bestehen: das Mehrwegangebot nach § 60 VerpackDG und die Registrierung für Serviceverpackungen.

Muss ein Restaurant ohne Take-away Mehrweg anbieten?

Nein. Die Mehrwegangebotspflicht betrifft nur Speisen und Getränke, die Sie in Einwegkunststoff-Lebensmittelverpackungen oder Einwegbechern abgeben. Wer ausschließlich vor Ort auf Porzellan und Glas serviert, ist davon nicht betroffen. Sobald Sie Reste zum Mitnehmen einpacken oder Abholung anbieten, sollten Sie Ihre Verpackungen prüfen.

Reicht ein Papierbecher statt einer Mehrwegalternative?

Nein. Einweggetränkebecher fallen unabhängig vom Material unter die Pflicht, also auch Papierbecher. Bei Speiseverpackungen sind nur reine Papier- oder Kartonverpackungen ohne Kunststoffbeschichtung ausgenommen.

Darf ich für Mehrwegbehälter Pfand verlangen?

Ja, ein angemessenes Pfand ist erlaubt. Das Gericht oder Getränk selbst darf in Mehrweg aber nicht teurer sein als in Einweg. Das Pfand erstatten Sie bei der Rückgabe des Behälters.

Muss ich mich registrieren, wenn mein Lieferant die Verpackungen lizenziert hat?

Ja. Die Systembeteiligung kann Ihr Lieferant übernehmen, die Registrierung im Verpackungsregister müssen Sie als Letztvertreiber selbst vornehmen. Bewahren Sie den Nachweis der Vorbeteiligung auf.

Quellen

Umweltbundesamt: Neue Regeln für Verpackungen Umweltbundesamt: Verpackungsrecht Umweltbundesamt: Fragen und Antworten zu Verpackungen und Verpackungsabfällen Umweltbundesamt: Neue Mehrwegangebotspflicht für Speisen und Getränke Umweltbundesamt: Mehrweg, Informationen für die Gastronomie (PDF) § 60 VerpackDG auf gesetze-im-internet.de Bundesumweltministerium: Wer ist zum Angebot einer Mehrwegalternative verpflichtet? Bundesumweltministerium: Welche Verpackungen sind betroffen? Bundesumweltministerium: Mehrwegangebotspflicht im To-go-Bereich Bayerisches Landesamt für Umwelt: Mehrwegangebotspflicht Handelskammer Hamburg: Registrierungspflicht für Serviceverpackungen

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